AGB

Leistungen
 
Die Betreute nimmt die Hilfe der freiberuflich tätigen Hebamme in Anspruch. Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde. Folgende Leistungen können innerhalb einer Betreuung vereinbart werden:
  • Beratung

  • Vorgespräch

  • Schwangerenvorsorge

  • Hilfeleistungen bei Schwangerschaftsbeschwerden und bei Wehen

  • Wochenbettbetreuung nach der Geburt (auch Hausbesuche)

  • Beratung bei Still- und Ernährungsproblemen des Säuglings

  • Kurse (Geburtsvorbereitung, Rückbildungsgymnastik).

Soweit während der Schwangerschaft oder im Wochenbett Probleme auftreten, die einer ärztlichen Behandlung bedürfen, wird die Hebamme empfehlen, sich in ärztliche bzw. klinische Behandlung zu begeben.

Die Geburtsbetreuung ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.

Die Betreuung im einzelnen ist wie folgt geregelt:

  • Vor einer Betreuung in Schwangerschaft und / oder Wochenbett findet ein Vorgespräch bzw. eine Beratung statt. Dauer ca. 30 Minuten.

  • Schwangerenvorsorge, Hilfeleistungen bei Schwangerschaftsbeweschwerden und bei Wehen (Hausbesuche):
    Terminabsprache erfolgt individuell. Die Dauer der Behandlung / Betreuung richtet sich nach individuellem Bedarf und nach Dringlichkeit.

  • Wochenbettbetreuung nach Geburt / Krankenhaus:
    Terminabsprache erfolgt individuell. Die Hebamme soll frühzeitig über die Geburt des Kindes informiert werden, um eine Koordination der Termine zu ermöglichen. 
    Hausbesuche im Wochenbett können vom Tag der Kliniksentlassung an stattfinden. Je nach Situation ist es u. U. ausreichend, den ersten Wochenbettbesuch für den ersten Tag nach der Kliniksentlassung zu planen. Dies kann von Betreuter und Hebamme nach Bedarf vereinbart werden.
    In der ersten Woche nach der Geburt findet die Wochenbettbetreuung in der Regel täglich statt. Anschließend erfolgen die Besuche in größer werdenden Abständen. Dies richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf und medizinischer Dringlichkeit.
    Ein Wochenbettbesuch dauert ca. 30 Minuten.
    In angezeigten Fällen kann ein zweiter Besuch am selben Tag stattfinden. 

  • Wochenbettbetreuung bei ambulanter Geburt im Krankenhaus / Geburt im Geburtshaus / Hausgeburt:
    Sollte diese Form der Geburt und Betreuung gewünscht werden, ist es erforderlich, dies mit der nachsorgenden Hebamme im Vorfeld abzusprechen. Ohne entsprechende Vereinbarung kann die Hebamme keine verbindliche Betreuungszusage geben.
    Die häusliche Betreuung beginnt kurzfristig nach Klinikentlassung bzw. nach Heimkehr aus dem Geburtshaus - auch am Wochenende oder spät am Abend. Daher soll die Hebamme bereits zu Geburtsbeginn informiert werden.
    Dauer, Häufigkeit und Anzahl der Wochenbettbesuche s. o.

  • Über die Wochenbett-Zeit hinaus besteht ein Anspruch auf Hebammenhilfe bei Stillschwierigkeiten bzw. bei Ernährungsproblemen des Kindes. Auch hier sind Termine individuell abzusprechen.

 

Erreichbarkeit

Telefonisch erreichbar ist die Hebamme wochentags zwischen 8 und 18 Uhr. Innerhalb dieser Zeit werden auch E-Mails beantwortet. Sofern ein Anruf nicht direkt angenommen werden können, ruft die Hebamme schnellstmöglich zurück. Hierzu ist es sinnvoll, Name / Telefonnummer und Grund des Anrufes auf der Mailbox zu hinterlassen.

 

Terminverlegung / Ausfall der Betreuung

Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.

Im Falle einer Erkrankung der Hebamme oder eines anderen Falles, in dem sie die vereinbarten Leistungen kurzfristig nicht erbringen kann, versucht die Hebamme eine Vertretung zu organisieren. Dies kann jedoch nicht verbindlich zugesichert werden, da die Kapazitäten der freiberuflich tätigen Hebammen in der Region häufig bereits erschöpft sind.

Des weiteren kann es im Falle einer durch das Gesundheitsamt angeordneten häuslichen Absonderung (Quarantäne) vorkommen, dass die vereinbarte Betreuung nicht zustande kommen bzw. nicht fortgeführt werden kann. Für den Fall, dass die Hebamme von dieser Maßnahme betroffen ist, wird sie versuchen, eine Vertretung zu organisieren (s. o.).
Außerdem kann die Betreuung mittels elektronischer Medien gestaltet werden (Videochat). Die Hebamme unterstützt gerne bei diesbezüglichen Fragen.

Für vereinbarte Termine, die von der Betreuten nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, kann die Hebamme die entgangene Vergütung der Betreuten privat in Rechnung stellen. Sofern wichtige Gründe vorliegen, wird die Hebamme nach Absprache von dieser Regelung absehen.

 

Kurse

Ein Geburtsvorbereitungskurs umfasst 7 Termine à 2 Stunden plus je 15 Minuten Pause. Die Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Die einzelnen Kursstunden bauen aufeinander auf. Neue Teilnehmer*innen können daher nicht in einen laufenden Kurs aufgenommen werden. 

Versäumt die / der Kursteilnehmer*in einzelne Stunden, behält die Hebamme ihren Gebührenanspruch unabhängig vom Grund der Nichtteilnahme. Kursstunden, die in Anspruch genommen wurden, rechnet die Hebamme direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse ab. Versäumte Kursstunden werden von den Teilnehmern selbst getragen. Die Vergütung richtet sich nach der jeweils geltenden Vergütungsvereinbarung der Hebammen nach § 134 a SGB V. 

Der Hebamme wird das Recht eingeräumt, einzelne Kursstunden aus dringenden Gründen kurzfristig zu verlegen. Nach Möglichkeit werden nicht abgehaltene Kursstunden den regulären Kursterminen angehängt (gleicher Wochentag, gleiche Uhrzeit). 

 

Haftung

Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Betreuung in Schwangerschaft und Wochenbett sowie bei Stillproblemen und Ernährungsproblemen des Säuglings. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.

Sofern eine Ärztin / ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu dieser / diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis; die Hebammen haften nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.

 

Medizinische Unterlagen

Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über Person, sozialen Status sowie die für die Behandlung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Regelungen an Dritte (z.B. Kostenträger) übermittelt.

Weitere Daten werden zum Zwecke der Begleituntersuchung, Dokumentation und Auswertung verwendet, mit der Einschränkung, dass die Privatsphäre der Leistungsempfängerin vor der Öffentlichkeit geschützt wird. Die Hebammen unterliegt der Schweigepflicht und beachtet die Bestimmungen des Datenschutzes.

Im Falle der Hinzuziehung eines Arztes / einer Klinikeinweisung stellt die Hebamme der weiter betreuenden Stelle Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und Kind erforderlich sind. Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die Leistungsempfängerin mit der Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken einverstanden.

Der Weitergabe aller medizinischen Befunde und Daten in Zeiten von Vertretungen an eine vertretende Hebamme (beispielsweise im Krankheitsfall der Hebamme) stimmt sie ausdrücklich zu.

 

Wahlleistungen

Falls die Inanspruchnahme der Hebamme nach Art, Häufigkeit, Umfang und zeitlicher Einordnung die umschriebenen Leistungen des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V übersteigt, erklärt sich die Leistungsempfängerin bereit, die Kosten hierfür zu übernehmen. Gleiches gilt für außerordentlich anfallende Wegegelder, sofern diese nicht von der Krankenkasse der Leistungsempfängerin übernommen werden.

Die Hebamme verpflichtet sich zur Information vor Inanspruchnahme etwaiger kostenpflichtiger Leistungen. Die Hebamme erstellt für diese Leistungen eine Privatrechnung.

 

Privatrechnungen

Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder die Beihilfestelle (§ 286 Abs. 3 BGB).

Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.

Bei Zahlungsverzug wird neben der Verzugszinsen für jede Mahnung eine Mahngebühr von 5,00 Euro berechnet.

 

Stand: 20.11.2022